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Art. 67 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Bemessung des Einkommens

Die Steuern der natürlichen Personen - Zeitliche Bemessung
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Art. 67 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Bemessung des Einkommens

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3. Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit haben in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss zu erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich, wenn die Steuerpflicht erlischt oder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 30. Juni muss kein Geschäftsabschluss erstellt werden.

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