Art. 66 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Steuerperiode
Art. 66 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Steuerperiode
1. Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.