720.000
CH-GR
Art. 64 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Steuersätze
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 64 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Steuersätze
1. Die Vermögenssteuer beträgt
a) 0,9 ‰ für die ersten Fr. 70 000.-
b) 1,1 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.-
c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.-
d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.-
e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.-
f) 1,85 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.-
g) 2,15 ‰ für die weiteren Fr. 202 000.-
h) 1,7 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 622 000.- übersteigt.
2. ...
3. ...