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Art. 64 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Steuersätze

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 64 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Steuersätze

1. Die Vermögenssteuer beträgt

a) 0,9 ‰ für die ersten Fr. 70 000.-

b) 1,1 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.-

c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 42 000.-

d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 56 000.-

e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 70 000.-

f) 1,85 ‰ für die weiteren Fr. 140 000.-

g) 2,15 ‰ für die weiteren Fr. 202 000.-

h) 1,7 ‰ für das gesamte steuerbare Vermögen, wenn dieses Fr. 622 000.- übersteigt.

2. ...

3. ...

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