720.000
CH-GR
Art. 63 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 63 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge
1. Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gesamthaft: Fr. 126 000.-
b) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird: Fr. 25 000.-
c) für jeden andern Steuerpflichtigen: Fr. 63 000.-
2. ...
3. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
4. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.