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Art. 63 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 63 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge

1. Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen

a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten gesamthaft: Fr. 126 000.-

b) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht wird: Fr. 25 000.-

c) für jeden andern Steuerpflichtigen: Fr. 63 000.-

2. ...

3. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

4. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilmässig gewährt.

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