720.000
CH-GR
Art. 62a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Steuerermässigung auf Patenten
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 62a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Steuerermässigung auf Patenten
1. Das Nettogeschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und der vergleichbaren Rechte nach Artikel 18c zum gesamten Geschäftsvermögen.