Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 62a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Steuerermässigung auf Patenten

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Steuerermässigung auf Patenten

1. Das Nettogeschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Patente und der vergleichbaren Rechte nach Artikel 18c zum gesamten Geschäftsvermögen.

← Art. 62 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 63 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →