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Art. 62 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Passiven

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 62 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Passiven

1. Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden im vollen Umfange berücksichtigt, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.

2. Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.

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