720.000
CH-GR
Art. 61 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 61 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1. Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
2. Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht als Vermögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.