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Art. 61 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 61 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

1. Kapital- und Rentnerversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

2. Einlagen in betriebliche Vorsorge- oder Spareinrichtungen werden nicht als Vermögen besteuert, solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.

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