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Art. 60 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Immaterielle Güter

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 60 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Immaterielle Güter

1. Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind.

2. Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

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