720.000
CH-GR
Art. 60 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Immaterielle Güter
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 60 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Immaterielle Güter
1. Immaterielle Güter, wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Mustern, Modellen, sind als Vermögen steuerbar, sofern sie entgeltlich erworben worden sind.
2. Immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.