Art. 6 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Unbeschränkte Steuerpflicht
Art. 6 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Unbeschränkte Steuerpflicht
1. Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
2. Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.
4. Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.