Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 6 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Unbeschränkte Steuerpflicht

Die Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Unbeschränkte Steuerpflicht

1. Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2. Steuerlichen Wohnsitz hat eine Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wo ihr das Bundesrecht einen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3. Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

a) während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt;

b) während mindestens 90 Tagen verweilt, ohne in der Schweiz erwerbstätig zu sein.

4. Keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heil- und Erholungszwecken aufhält und anderswo ihren Wohnsitz hat.

← Art. 5 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 7 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →