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Art. 59a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 59a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

1. Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen werden auf Antrag angemessen berücksichtigt.

2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

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