720.000
CH-GR
Art. 59a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 59a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1. Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 17b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen werden auf Antrag angemessen berücksichtigt.
2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 17b Absatz 3 und 17c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.