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Art. 59 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Wertpapiere und Beteiligungen a) Grundsatz

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 59 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Wertpapiere und Beteiligungen a) Grundsatz

1. Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert an dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag.

2. Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln.

3. Wertpapiere und Beteiligungsrechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

4. Korporationsteilrechte sind steuerfrei.

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