720.000
CH-GR
Art. 58 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Fahrnis und Forderungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 58 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Fahrnis und Forderungen
1. Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
2. ...
3. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.