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Art. 58 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Fahrnis und Forderungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 58 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Fahrnis und Forderungen

1. Fahrnis und Forderungen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

2. ...

3. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.

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