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Art. 57 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Landwirtschaftliche Grundstücke

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 57 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Landwirtschaftliche Grundstücke

1. Auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnung.

2. Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die dauernd weder landwirtschaftlich noch sonstwie genutzt werden können, sind steuerfrei.

3. Grundstücke, die zum Zwecke der Spekulation oder der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesen Zwecken dienen, werden nach Artikel 56 besteuert.

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