720.000
CH-GR
Art. 56 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Grundstücke a) Regel
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 56 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Grundstücke a) Regel
1. Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit.
2. Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten.
3. ...
4. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert.