Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 56 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Grundstücke a) Regel

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Grundstücke a) Regel

1. Als Steuerwert der Grundstücke gilt der Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit.

2. Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswertes und des zweifachen Ertragswertes der letzten drei Jahre zu bewerten.

3. ...

4. Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert.

← Art. 55 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 57 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →