720.000
CH-GR
Art. 55 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Aktiven 1. Allgemeines
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 55 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Aktiven 1. Allgemeines
1. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.
2. Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.