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Art. 55 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Aktiven 1. Allgemeines

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 55 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Aktiven 1. Allgemeines

1. Steuerbar sind die gesamten unbeweglichen und beweglichen Aktiven.

2. Die Aktiven werden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festgesetzt ist, zum Verkehrswert bewertet.

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