720.000
CH-GR
Art. 54 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand der Steuer
Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
Art. 54 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand der Steuer
1. Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen.
2. Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird.
3. Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und deren direktem Grundbesitz steuerbar.