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Art. 54 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand der Steuer

Die Steuern der natürlichen Personen - Vermögenssteuer
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Art. 54 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand der Steuer

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen.

2. Vermögen, auf dem eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht lasten, wird dem Nutzniesser beziehungsweise Wohnrechtsberechtigten zugerechnet, wenn dafür kein periodisches Entgelt geleistet wird.

3. Bei Anteilen aus kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlagen und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

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