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Art. 53 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Ermässigung und Erhöhung

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 53 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Ermässigung und Erhöhung

1. War das Grundstück während mehr als zehn Jahren im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1.5 Prozent ermässigt, höchstens jedoch um 51 Prozent.

2. War das Grundstück weniger als zwei Jahre im Eigentum des Veräusserers, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, um den die Eigentumsdauer kürzer ist, um zwei Prozent erhöht.

3. Bei Erwerb des Grundstückes zufolge steueraufschiebenden Eigentumswechsels ist für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Diesem Eigentumswechsel wird die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt.

4. ...

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