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Art. 52 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Veranlagung 1. Steuersätze

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 52 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Veranlagung 1. Steuersätze

1. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt

a) 5 % für die ersten Fr. 9100.-

b) 6 % für die weiteren Fr. 9100.-

c) 7 % für die weiteren Fr. 9100.-

d) 8 % für die weiteren Fr. 9100.-

e) 9 % für die weiteren Fr. 9100.-

f) 10 % für die weiteren Fr. 9100.-

g) 11 % für die weiteren Fr. 9100.-

h) 12 % für die weiteren Fr. 9100.-

i) 13 % für die weiteren Fr. 9100.-

j) 14 % für die weiteren Fr. 9100.-

k) 15 % für die weiteren Fr. 9100.-

l) 16 % für die weiteren Fr. 9100.-

m) 17 % für die weiteren Fr. 9100.-

n) 18 % für die weiteren Fr. 9100.-

o) 19 % für die weiteren Fr. 9100.-

p) 20 % für die weiteren Fr. 9100.-

q) 21 % für die weiteren Fr. 9100.-

r) 22 % für die weiteren Fr. 9100.-

s) 23 % für die weiteren Fr. 9100.-

t) 24 % für die weiteren Fr. 9100.-

u) 25 % für die weiteren Fr. 9100.-

2. Werden im gleichen Kalenderjahr mehrere Gewinne erzielt oder sind diese auf einen einheitlichen Vorgang zurückzuführen, ist für den Steuersatz der Gesamtgewinn massgebend. Für steuerlich bereits abgerechnete Gewinne ist die nach Massgabe des Gesamtgewinnes geschuldete Steuer nachzufordern.

3. Gesamtgewinne unter 4200 Franken pro Jahr sind steuerfrei.

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