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Art. 51 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Abzug von Verlusten

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 51 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Abzug von Verlusten

1. Von den steuerbaren Veräusserungsgewinnen können die in den letzten zehn Jahren eingetretenen Verluste aus der Veräusserung von privaten Grundstücken im Kanton abgezogen werden.

2. Für die Berechnung der Veräusserungsverluste sind die Artikel 46 bis 50 sinngemäss anwendbar.

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