720.000
CH-GR
Art. 50 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Geldwertveränderung
Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
Art. 50 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Geldwertveränderung
1. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als zehn Prozent verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen.
2. Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres.