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Art. 50 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Geldwertveränderung

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 50 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Geldwertveränderung

1. Hat sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung um mehr als zehn Prozent verändert, sind die Anlagekosten im halben Ausmass der Veränderung anzupassen.

2. Die Geldwertkorrektur erfolgt nach dem Indexstand per 1. Januar des Anlagejahres und des Veräusserungsjahres.

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