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Art. 5 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Steuererleichterungen

Einleitung
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Art. 5 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Steuererleichterungen

1. Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren

a) neuen Unternehmungen;

b) * bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit.

c) * ...

d) * ...

2. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

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