720.000
CH-GR
Art. 5 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VII. Steuererleichterungen
Einleitung
Art. 5 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VII. Steuererleichterungen
1. Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren
a) neuen Unternehmungen;
b) * bestehenden Unternehmungen für eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit.
c) * ...
d) * ...
2. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.