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Art. 49 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Aufwendungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 49 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Aufwendungen

1. Als Aufwendungen gelten

a) Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;

b) Grundeigentümerbeiträge, wie Perimeterbeiträge für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen, für Wasser- und Lawinenverbauungen;

c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren;

d) * Mehrwertabgaben gemäss Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG)[29].

2. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

3. Versicherungsleistungen, Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Leistungen Dritter, für die der Veräusserer keinen Ersatz oder keine Rückerstattung leistet, werden von den Anlagekosten abgerechnet.

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