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Art. 48 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 48 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

1. Als Erwerbspreis gilt der beurkundete Kaufpreis, zuzüglich aller weiteren Leistungen des Erwerbers. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.

2. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle als Ersatzwert der Vermögenssteuerwert zum Zeitpunkt der letzten steuerbegründenden Veräusserung.

3. Wurde das Grundstück vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt, gilt als Erwerbspreis der im Zeitpunkt der Überführung steuerlich massgebende Buchwert zuzüglich der bei der Überführung versteuerten Gewinne.

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