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Art. 47 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Veräusserungserlös

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 47 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Veräusserungserlös

1. Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers.

2. ...

3. Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht, gelten nicht als Erlös, werden jedoch, soweit sie Ersatz für ausfallende Einkünfte sind, nach Artikel 29 Absatz 1 Litera e besteuert.

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