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Art. 46 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerobjekt 1. Veräusserungsgewinn

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 46 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerobjekt 1. Veräusserungsgewinn

1. Veräusserungsgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

2. Für die Berechnung der Anlagekosten ist die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend.

3. Bei Veräusserung von Grundstücken, für die eine Steuerrückerstattung nach Artikel 44 gewährt wurde, ist der wieder angelegte Gewinn von den Anlagekosten abzurechnen.

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