720.000
CH-GR
Art. 45 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Steuersubjekt
Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
Art. 45 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Steuersubjekt
1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2. Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.
3. Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.