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Art. 45 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Steuersubjekt

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 45 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Steuersubjekt

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2. Für Grundstückgewinne werden Ehefrau und Kinder selbständig besteuert.

3. Gemeinschaftliche Eigentümer entrichten die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung; sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert.

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