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Art. 44 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Erstattung

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 44 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Erstattung

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gesuch hin ohne Zins zurückerstattet, soweit

a) der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zwei Jahren zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird;

b) der Erlös aus der Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes innert zwei Jahren zum Erwerb eines gleichartigen, selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, in der Schweiz gelegenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.

2. Die zweijährige Frist kann auf begründetes Gesuch hin angemessen erstreckt werden.

3. ...

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