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Art. 43 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Steueraufschiebende Veräusserung

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 43 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Steueraufschiebende Veräusserung

1. Die Besteuerung wird aufgeschoben bei

a) * Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

b) * Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

c) * Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen, Quartierplanung, Grenzbereinigung oder bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren beziehungsweise bei drohender Enteignung;

d) * ...

e) * Umstrukturierungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 und Absatz 3. Der Steueraufschub steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Sperrfristen gemäss Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 2 und Absatz 4.

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