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Art. 42 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Veräusserung 1. Steuerbegründende Veräusserung

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
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Art. 42 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Veräusserung 1. Steuerbegründende Veräusserung

1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.

2. Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt

a) Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

b) die Überführung von Grundstücken in das Geschäftsvermögen;

c) * die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;

d) * das Ende der Steuerbefreiung juristischer Personen gemäss Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j.

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