Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 41 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand der Steuer

Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand der Steuer

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen

a) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens;

b) Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

c) * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j; die Bestimmungen von Artikel 81 Litera e und Artikel 84 finden analoge Anwendung.

2. Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.

← Art. 40b Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 42 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →