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CH-GR
Art. 41 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - I. Gegenstand der Steuer
Die Steuern der natürlichen Personen - Grundstücksgewinnsteuer
Art. 41 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · I. Gegenstand der Steuer
1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
a) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens;
b) Gewinne des Landwirtes aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
c) * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken durch juristische Personen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Litera e bis Litera h und Litera j; die Bestimmungen von Artikel 81 Litera e und Artikel 84 finden analoge Anwendung.
2. Die nicht in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte werden den Grundstücken gleichgestellt.