Art. 40b Steuergesetz für den Kanton Graubünden - c) Liquidationsgewinne
Art. 40b Steuergesetz für den Kanton Graubünden · c) Liquidationsgewinne
1. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 36 Litera k sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 36 Litera k nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Artikel 40a erhoben. Der verbleibende Liquidationsgewinn wird zum Satz von einem Fünftel dieses Gewinns, mindestens aber zu zwei Prozent besteuert.
2. Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.