Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 40a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Aus Vorsorge

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Aus Vorsorge

1. Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 Litera d sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 Prozent erhoben. Die Maximalbelastung beträgt 2 Prozent.

2. Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.

3. Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet.

4. Kapitalleistungen unter 5600 Franken werden nicht besteuert.

← Art. 40 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 40b Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →