720.000
CH-GR
Art. 40a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Aus Vorsorge
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 40a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Aus Vorsorge
1. Kapitalleistungen nach Artikel 29 Absatz 1 Litera d sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Kapitalleistungen unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Jahressteuer wird mindestens zum Satz von 1,5 Prozent erhoben. Die Maximalbelastung beträgt 2 Prozent.
2. Die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge werden nicht gewährt.
3. Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen werden zusammengerechnet.
4. Kapitalleistungen unter 5600 Franken werden nicht besteuert.