Art. 4 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - VI. Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Art. 4 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · VI. Ausgleich der Folgen der kalten Progression
1. Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vom Stand Ende Dezember 2005 um drei Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Artikel 31 Litera c, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 36 Litera h und l, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 40a, Artikel 52 Absatz 1 und 3, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 91 und Artikel 114 Absatz 1 in Franken festgelegten Beträge für das nächste Steuer- beziehungsweise Kalenderjahr um drei Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Abzüge sind auf 100 Franken, die Beträge in Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 1 auf 1000 Franken aufzurunden.
2. Für juristische Personen sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Beträge massgebend.
3. Wird die einmal erreichte Schwelle von Absatz 1 unterschritten, bleibt die Indexkorrektur des laufenden Jahres bestehen.