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Art. 39 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 39 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Steuerberechnung 1. Steuersätze

1. Die Einkommenssteuer beträgt

a) * 0,0 % für die ersten Fr. 15 500.-

b) 2,5 % für die weiteren Fr. 1000.-

c) 4 % für die weiteren Fr. 1000.-

d) 5 % für die weiteren Fr. 1000.-

e) 6 % für die weiteren Fr. 1000.-

f) 6,5 % für die weiteren Fr. 1000.-

g) 7 % für die weiteren Fr. 2000.-

h) 8 % für die weiteren Fr. 6000.-

i) 8,5 % für die weiteren Fr. 4000.-

k) 9 % für die weiteren Fr. 4000.-

l) 9,5 % für die weiteren Fr. 4000.-

m) 10,3 % für die weiteren Fr. 20 000.-

n) 10,6 % für die weiteren Fr. 20 000.-

o) 10,7 % für die weiteren Fr. 20 000.-

p) 11,2 % für die weiteren Fr. 100 000.-

q) 11,3 % für die weiteren Fr. 100 000.-

r) 11,4 % für die weiteren Fr. 100 000.-

s) * 11,6 % für die weiteren Fr. 315 500.-

t) * 11,0 % für das gesamte steuerbare Einkommen, wenn dieses Fr. 716 000.- übersteigt.

2. Zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt.

3. Die Entlastung nach Absatz 2 wird auch Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. Der Konkubinatspartner gilt nicht als unterstützungsbedürftige Person.

4. ...

5. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.

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