Art. 38 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Sozialabzüge: Zweiverdienerabzug, Kinderabzüge, Unterstützungsabzug
Art. 38 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Sozialabzüge: Zweiverdienerabzug, Kinderabzüge, Unterstützungsabzug
1. Vom Reineinkommen werden abgezogen
a) * ...
b) * 2000 Franken, wenn beide gemeinsam veranlagten Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielen;
c) * ...
d) *
1. * 9000 Franken für jedes Kind im Vorschulalter, dessen finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;
2. * 12 500 Franken für ältere minderjährige Kinder sowie Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren finanziellen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet;
3. * Der Abzug erhöht sich auf 22 500 Franken, wenn sich das Kind während der Woche am Ausbildungsort aufhält;
e) * ...
f) * 5000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht gewährt werden für Ehegatten und Konkubinatspartner sowie für Kinder, für die ein Elternteil oder ein Konkubinatspartner einen Kinderabzug beanspruchen kann;
g) * ...
h) * Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge oder mit volljährigen Kindern in Ausbildung wird der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen. Die Übertragung auf den Konkubinatspartner ist möglich.
i) * ...
k) * ...
l) * ...
m) * ...
n) * ...
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgesetzt.