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Art. 37 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 37 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

1. Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbesondere

a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie;

b) * die Standesauslagen;

c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;

d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

e) * die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.

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