720.000
CH-GR
Art. 37 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 37 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
1. Die übrigen Kosten und Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, insbesondere
a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie;
b) * die Standesauslagen;
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) * die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere Steuern, die nicht Gewinnungskosten darstellen.