Art. 36 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Allgemeine Abzüge
Art. 36 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Allgemeine Abzüge
1. Von den Einkünften werden abgezogen
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögensertrages plus weitere 50 000 Franken;
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 23 Absatz 2 Litera c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gesetzlichen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an die Invalidenversicherung, an die Arbeitslosenversicherung, an die Erwerbsersatzordnung und an die obligatorische Unfallversicherung;
e) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f) die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum Höchstbetrag nach BVG;
g) * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen;
gbis) * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
h) * die Einlagen, Prämien und Beiträge des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Litera d fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zum Gesamtbetrag von
1. 8400 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
3. für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Litera e und f erhöhen sich diese Abzüge um 2200 Franken für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um 1100 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
4. die Abzüge erhöhen sich um 900 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind;
i) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 78 Litera a - d und Litera f) bis zu 20 Prozent des Reineinkommens;
k) die nach Gesetz und darauf beruhenden reglementarischen oder statutarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
l) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Abzug kann auf zwei Steuerpflichtige aufgeteilt werden;
m) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 000 Franken an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind;
2. im kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
n) * die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent, jedoch höchstens 5000 Franken, der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 30 Absatz 1 Litera m-n steuerfrei sind. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 30 Absatz 1 Litera mbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr abgezogen, jedoch höchstens 25 000 Franken;
o) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Maximalbetrag gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG), sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.