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Art. 34 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - d) Abzug von Verlusten

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 34 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · d) Abzug von Verlusten

1. Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

3. Absatz 1 gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

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