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Art. 32a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Forschung und Entwicklung

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 32a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Forschung und Entwicklung

1. Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 81a sinngemäss anwendbar.

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