Art. 32 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im Allgemeinen
Art. 32 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 2. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Im Allgemeinen
1. Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere
a) die ausgewiesenen Abschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens;
b) die Rückstellungen für betragsmässig noch unbestimmte Verpflichtungen oder andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
c) * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen;
d) * die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
e) * die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
f) * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
g) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
h) * die gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. Nicht abziehbar sind insbesondere
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen und Geldstrafen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3. Sind Sanktionen nach Absatz 2 Litera c und Litera d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.