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Art. 31 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 31 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

1. Unselbständig Erwerbende können als Berufsunkosten abziehen

a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

b) * die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte sowie bei Schichtarbeit in der Höhe der von der Regierung festzulegenden Pauschalen;

c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten im Umfang von zehn Prozent der Erwerbseinkünfte, mindestens 1200 Franken, jedoch höchstens 3000 Franken; anstelle dieses Abzuges kann der Steuerpflichtige die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen, die er nachweisen kann, geltend machen.

d) * ...

2. Für Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte legt die Regierung eine Freigrenze sowie eine Pauschale als Gewinnungskosten fest.

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