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Art. 30 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - II. Steuerfreie Einkünfte

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
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Art. 30 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · II. Steuerfreie Einkünfte

1. Steuerfrei sind

a) Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

b) der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;

c) * Einkünfte aus Korporationsteilrechten;

d) * Einkünfte aus Versicherungen und Fürsorgekassen, die nachweislich zur Deckung von Arzt-, Spital- oder Heilungskosten bestimmt sind und dazu verwendet werden;

e) * Kapitalzahlungen, die anlässlich eines Stellenwechsels durch den Arbeitgeber oder durch eine Personalvorsorgeeinrichtung ausgerichtet werden, soweit sie vom Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Personalvorsorgeeinrichtung oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;

f) * Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind;

g) * Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 29 Litera h;

h) * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst;

hbis) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;

i) * Lidlohnzahlungen, die von den Eltern oder Grosseltern in den bisherigen ordentlichen Veranlagungen nicht abgezogen wurden;

k) * Zahlungen von Genugtuungssummen;

l) * die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie weitere Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand;

m) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;

mbis) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

mter) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;

n) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Litera d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird;

o) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020.

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