Art. 3 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - V. Einfache Kantonssteuer und Steuerfuss
Art. 3 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · V. Einfache Kantonssteuer und Steuerfuss
1. Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Quellensteuer gemäss Artikel 99 gilt als einfache Kantonssteuer.
2. Der Grosse Rat bestimmt jährlich in Prozenten der einfachen Kantonssteuer den Steuerfuss
a) für die Einkommens-, Vermögens- und Quellensteuer des Kantons;
b) für die Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons;
c) * für die Gewinn- und Kapitalsteuer der Gemeinden; dieser beträgt mindestens 90 Prozent und höchstens 110 Prozent;
d) für die Kultussteuer; dieser beträgt mindestens neun Prozent und höchstens zwölf Prozent;
e) für die Quellensteuern der Gemeinden;
f) für die Quellensteuern der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.
3. ...
4. Für die Gewinn- und Kapitalsteuer ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss massgebend.
5. Werden die Steuerfüsse nicht bis in der Dezembersession festgelegt, gelten für die Quellensteuern die Steuerfüsse des laufenden Jahres auch für das Folgejahr.
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