Art. 29 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 7. Übrige Einkünfte
Art. 29 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 7. Übrige Einkünfte
1. Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar
a) Kapitalzahlungen aus Personenversicherung, vermindert um einen allfälligen Rückkaufswert oder um die am Ende der Laufzeit einer rückkaufsfähigen Versicherung anfallende Versicherungssumme und um Überschussanteile;
b) * Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
c) * Kapitalzahlungen aus anderen Versicherungen, soweit die Summe nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Vermögensschadens dient;
d) * Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge und aus Freizügigkeitspolicen sowie gleichartige Zahlungen des Arbeitgebers;
e) * alle sonstigen Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen nach Erwerbsersatzordnung;
f) * Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts;
g) * Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;
h) * Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.