Art. 23 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 6. Einkünfte aus Vorsorge
Art. 23 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 6. Einkünfte aus Vorsorge
1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt
a) * bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend
1. ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Litera a Ziffer 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes;
2. ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) * bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen;
c) * bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend
1. ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- und abgerundet, nach der Formel in Artikel 7 Absatz 2 Litera c Ziffer 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes;
2. ist die Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
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