Art. 22 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 5. Aus unbeweglichem Vermögen
Art. 22 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 5. Aus unbeweglichem Vermögen
1. Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung hält;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus Ausbeutung von Wasserkräften, Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde.
3. Für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft werden 70 Prozent des Mietwertes berechnet. Einer offensichtlichen Unternutzung ist mit einer Eigenmietwertreduktion Rechnung zu tragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
4. Für Härtefälle kann die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen.
5. Der Mietwert gemäss Absatz 1 Litera b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird.