Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 21a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Teilbesteuerung im Privatvermögen

Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Teilbesteuerung im Privatvermögen

1. Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

← Art. 21 Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 21b Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →