720.000
CH-GR
Art. 21a Steuergesetz für den Kanton Graubünden - b) Teilbesteuerung im Privatvermögen
Die Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
Art. 21a Steuergesetz für den Kanton Graubünden · b) Teilbesteuerung im Privatvermögen
1. Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei massgebenden Beteiligungen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.