Art. 21 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - 4. Aus beweglichem Vermögen a) Allgemein
Art. 21 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · 4. Aus beweglichem Vermögen a) Allgemein
1. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
a) * Zinsen aus Guthaben einschliesslich die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
b) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen, etc.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a VStG an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG);
c) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
d) Einkünfte aus Leibrenten- und Verpfründungsvertrag;
e) Einkünfte aus immateriellen Gütern;
f) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz, soweit die Gesamterträge der kollektiven Kapitalanlage deren Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.
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