Art. 20 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - f) Umstrukturierungen
Art. 20 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · f) Umstrukturierungen
1. Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2. Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Litera b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 145 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3. Werden stille Reserven auf eine steuerbefreite Unternehmung übertragen, wird über die stillen Reserven abgerechnet. Davon ausgenommen sind die stillen Reserven auf den Liegenschaften.