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CH-GR
Art. 2 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Anwendung des Gesetzes
Einleitung
Art. 2 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Anwendung des Gesetzes
1. Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2. Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.
3. Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.