Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.000 CH-GR

Art. 2 Steuergesetz für den Kanton Graubünden - IV. Anwendung des Gesetzes

Einleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (260 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Steuergesetz für den Kanton Graubünden · IV. Anwendung des Gesetzes

1. Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2. Werden für den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechtsformen gewählt, die dem wirtschaftlichen Tatbestand offensichtlich nicht entsprechen, sind die Steuern nach Massgabe des letzteren zu erheben.

3. Rechtsgestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, werden nicht anerkannt.

← Art. 1b Steuergesetz für den Kanton Graubünden I. Gegenstand des Gesetzes Art. 3 Steuergesetz für den Kanton Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →